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Vergleichende Werbung

Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Nach der EU-Richtlinie ist vergleichende Werbung unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der nationale Vorschlag wählt dagegen einen anderen Ansatz und beschreibt die Kriterien, nach denen die
vergleichende Werbung gegen die guten Sitten verstößt – so beschreibt es das Jahrbuch »Werbung in Deutschland 2000« des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft.
Problemlösung: Werbungstreibende orientieren sich in der Regel an folgenden Kriterien: Ein Werbevergleich ist unlauter, wenn er:
- sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;
- nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren und Dienstleistungen bezogen ist;
- im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber, zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;
- die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
- eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Es ist zu erwarten, dass die in den Kriterien verwandten Begriffe wie »Nachprüfbarkeit«, »typisch«, »wesentlich« oder »relevant« im Laufe der Zeit durch die Rechtspraxis konkretisiert werden.

 

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