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Vergleichsbilanz
Zweck der Vergleichsbilanz ist die
Ermittlung
des
freien
Vermögen
s für die am
Vergleich
beteiligten
Gläubiger
. Sie hat sämtliche
Vermögensgegenstände
(auch gewisse selbstgeschaffene
immaterielle Werte
,
z
.
B
. den
Kundenstamm
) und
Verbindlichkeiten
des Schuldnerbetriebes aufzunehmen (§ 5
Abs
. 1 VglO), und diese
systematisch
zu gliedern. Die
Aktiva
werden unter Zugrund elegung der Fiktion der Unterehmens-
fortführung
im ganzen mit
Zeitwerte
n angesetzt. Ein Überschreiten ihrer
Anschaffungs
oder
Herstellungskosten
ist also möglich. Die passivie-rungspflichtigen
Schulden
sind um rechtsverbindliche
Pensionszusage
n und die Lastenausgleichsvermögensabgabe zu ergänzen, wobei erstere nach versicherungsmathematischen Grund sätzen zu bewerten sind und letztere mit dem
Zeitwert
bilanziert
wird. Da die Vergleichsbilanz nur statische Züge trägt, fügt
man
ihr in der
Praxis
auch ohne
gesetzlich
e Vorschrift unter dynamischen Gesichtspunkten einen
Zahlungsplan
hinzu. Er umfaßt alle für den Erfüllungszeitraum geplanten
Einnahmen
und
Ausgaben
des Schuldnerbetriebes.
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