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Vergnügungsteuer
Örtliche »
Steuern
auf der
Grundlage
der Vergnügungsteuergesetze bzw. der Kommunalabgabengesetze der Länder.
Steuerschuldner
: Veranstalter bzw. Halter von Spiel- und Unterhaltungsapparaten
Steuerträger
:
Benutzer
Steuerobjekt
: Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen,
Betrieb
von Spiel- und Unterhaltungsapparaten
Bemessungsgrundlage
:
Preis
und Zahl von Eintrittskarten, Pauschalbeträge,
Anschaffungspreis
e von Geräten
Steuertarif
: unterschiedlich in
Abhängigkeit
von den verschiedenen Gesetzen
Absolutes
Aufkommen
: 268,89 Mio. Euro (1999)
Anteil
am Gesamtaufkommen: 0,059 %
Ertragshoheit:
Gemeinden
Gesetzgebungskompetenz
: Länder
Verwaltungskompetenz:
Gemeinden
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