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Verkehrsteuern
Steuern, die Vorgänge des Rechtsverkehrs besteuern. Die allgemeine Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer. Besondere Verkehrsteuern sind die Grunderwerb-, die Versicherung-, die Feuerschutz-, die Rennwett- und Lotteriesteuer, die Spielbankabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer. Der Grunderwerb wird grundsätzlich mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage besteuert. Die Versicherungsteuer beträgt 15 % des Versicherungsentgelts. Sie wird nur bei Sachversicherungen, nicht bei Lebensversicherungen erhoben. Die Feuerschutzsteuer soll der Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes dienen und wird daher auf Entgelte für Feuerversicherungen erhoben, im Regelfall 8 % des Nettoversicherungsentgelts. Die Rennwettsteuer macht 16 2/3 % des Wetteinsatzes aus. Als Lotteriesteuer verlangt das jeweilige Bundesland 20 % des planmäßigen Preises sämtlicher Lose. Die Spielbankenabgabe liegt bei 80 % des Bruttospielertrages unter Befreiung von allen anderen Steuern. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach dem Hubraum und der Art (Otto- oder Diesel) des Motors und nach der Umweltfreundlichkeit bzw. -feindlichkeit des Fahrzeugs differenziert. Lkws werden nach dem Gesamtgewicht besteuert.
sind jene Steuern, die auf Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs erhoben werden. Die Verkehrsteuer n stehen dem Bund (Kapital verkehrsteuer, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Wechselsteuer, Versicherungsteuer und Mehrwertsteuer anteilig), den Ländern (KFZ-Steuer, Lotteriesteuer, Rennwettsteuer, Feuerschutzsteuer, Mehrwertsteuer anteilig, Grunderwerbsteuer anteilig) und den Gemeinden zu (Grunderwerbsteuer anteilig, Vergnügungsteuer).
Gesetzlich nicht definiert, faßt der Begriffsgebrauch von Finanzverwaltung, Statistik und Grund gesetz (Art. 106 GG) als V. unterschiedliche Steuern in Abgrenzung zu Besitz-, Verbrauch und Aufwandsteuern sowie Zöllen zusammen. Nicht Systematik und Steuergerechtigkeit, sondern namentlich ihre Ergiebigkeit bei billiger und unmerklicher Erhebung haben ihr Entstehen begünstigt. Zumeist Kostensteuern mit geringen Bewertungsschwierigkeiten und niederen Sätzen entstehen sie bei den Anlässen, ohne daß diese selbst ertragbringend sein müßten, weil ein Verkehrsvorgang genügt. Es handelt sich um keine Periodensteuern, vielmehr orientieren sich die V. an dem einzelnen Vorgang. Sie belasten, ähnlich den Verbrauch und Aufwandsteuern, die Verwendung von Einkommen ( oder Vermögen), nicht dagegen die Einkommensentstehung. Die »generelle Verkehrsteuer« »Umsatzsteuer« steht wirtschaftlich den Verbrauchsteuern nahe. Rechtsverkehrsteuern sind Grund erwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuern (Gesellschaftsteuern, Börsenumsatzsteuer), Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwett und Lotteriesteuer, Wechselsteuer. Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Realverkehrsteuer. Die gewerbesteuerartige Spielbankabgabe wird gleichfalls den speziellen V. zugerechnet. Die Erbschaftsteuer wird dagegen überwiegend den Besitzsteuern zugerechnet. Die generelle V. befreit u. a. Vorgänge spezieller V. Die (konkurrierende) Gesetzgebung hegt i. w. beim Bund . Die Etragshoheit liegt bei Bund und Ländern. Gemeinden und Kreise erhalten die Zuschläge zur Grund erwerbsteuer.
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