Ein Verlustvortrag ist gemäß § 10 d EStG im Rahmen des Verlustabzuges für die folgenden fünf Veranlagungszeiträume möglich, soweit die nicht ausgeglichenen Verluste insgesamt fünf Millionen Deutsche Mark übersteigen oder ein Abzug in den beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich ist.