A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
Für Sparleistungen, die der
Arbeitgeber
für den
Arbeitnehmer
anlegt, gewährt das
Vermögensbildungsgesetz
eine
Arbeitnehmersparzulage
. Neben dem
Ziel
der
Vermögensbildung
in Arbeitnehmerhand soll vor allem die Förderung der
Beteiligung
der
Arbeitnehmer
am
Produktivvermögen
erreicht werden. Das
Gesetz
selbst schreibt keinen Rechtsanspruch des
Arbeitnehmer
s auf
vermögenswirksame Leistungen
des
Arbeitgeber
s fest. Vielmehr muss dies
tarifvertraglich
oder arbeitsvertraglich zwischen
Arbeitnehmer
und
Arbeitgeber
vereinbart werden. Der Arbeitgeberzuschuss zählt dann zum
Arbeitslohn
. Als
begünstigte
Anlageformen
gelten: (1)
Wertpapier
-Kaufverträge; (2)
Wertpapier
- und Vermögensbeteiligungs-Sparverträge; (3) Beteiligungsverträge; (4) Bausparbeiträge; (5) Unmittelbare wohnungswirtschaftliche
Aufwendungen
. Das reine Kontensparen wird nicht mehr gefördert. Der
Arbeitgeber
muss bei der
Anlage
vermögenswirksamer
Leistungen
im eigenen
Unternehmen
Vorkehrungen zur
Absicherung
dieser
Leistungen
bei
Zahlungsunfähigkeit
treffen. Außer bei Pkt (5) müssen die Sparbeiträge mindestens 6 Jahre, in den Fällen der Pkt (2) und (4) mindestens 7 Jahre festgelegt werden (
Sperrfrist
).
Bemessungsgrundlage
für die Förderung sind die Sparbeiträge, jedoch nur bis höchstens 400/470 € pro Jahr. Die Förderung beträgt 9--18 € der Sparbeiträge, wenn bei einem
Steuerpflichtige
n, der nach der
Grundtabelle
versteuert wird, ein
Zu versteuerndes Einkommen
17 900 € nicht übersteigt (bei zusammen veranlagten
Ehegatten
35 800 €). Die
Sparzulage
wird auf
Antrag
des
Arbeitnehmer
s von seinem zuständigen
Finanzamt
auf
Antrag
festgesetzt und am Ende der
Sperrfrist
ausbezahlt. Sie zählt nicht zum
steuerpflichtige
n
Einkommen
hinzu.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Vermögensbildungsgesetz
Vermögenseffekte
Weitere Begriffe :
Dynamische Programmierung (DP)
Planungsrechnung
Schlüsselproblem
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2009 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum