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Vermögensteuer
(engl. capital stock tax, wealth tax) Der Vermögensteuer unterlagen bis zum 31.12.1996 sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Bei der Besteuerung (Steuern) wurde zwischen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Während sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf das gesamte inländische und ausländische Vermögen eines Steuerpflichtigen bezog, unterlag der beschränkten Steuerpflicht lediglich das Inlandsvermögen. Das Aufkommen der Vermögensteuer fließt bzw. ist den Bundesländern zugeflossen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch den Beschluss vom 22.6.1995 das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.1990 für teilweise nicht mit der Verfassung in Einklang stehend erldärt und die Anwendbarkeit des Gesetzes lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1996 zugelassen. Da der Gesetzgeber innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensteuergesetzes nicht hergestellt hat, ist mit Wirkung vom 1.1.1997 die Besteuerung des Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Die Vermögensteuer wird den Substanzsteuern zugerechnet und als direkte Steuer unmittelbar vom Steuerträger erhoben.
ist eine direkte Steuer, die das Vermögen belastet. Sie gehört zu den Ländersteuern (Steuern). Steuerpflichtig sind alle im Inland ansässigen natürlichen Personen und juristischen Personen. Die zu entrichtende Steuer bemißt sich nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung besonderer Freibeträge.
Der Vermögensbesteuerung unterliegen natürliche und juristische Personen im Rahmen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mit dem Gesamtvermögen bzw. bei beschränkter Steuerpflicht mit ihrem Inlandsvermögen (§ 1, § 2 i. V. m. § 4 Vermögensteuergesetz, VStG). Eine große Zahl sachlicher und persönlicher Befreiungstatbestände ist vorgesehen (§ 3 VStG). Das Gesamtvermögen setzt sich aus folgenden Vermögensarten zusammen (§ 18 BewG): Land- und forstwirtschaftliches Vermögen -Grund vermögen Betriebsvermögen Sonstiges Vermögen. Für alle Vermögensarten außer dem sonstigen Vermögen- werden Einheitswerte ermittelt, die nicht nur als Bemessungsgrundlage der VSt, sondern auch für andere Substanzsteuern (insbesondere GrSt, GewSt vom Kapital, ErbSt) herangezogen werden. Der Steuersatz für die VSt beträgt bei natürlichen Personen 0, 5%, bei juristischen Personen 0, 7% ($ 10 VStG). Für natürliche Personen sind Freibeträge vorgesehen (§ 6 VStG). Kleinere Körperschaften werden nur dann zur VSt herangezogen, wenn ihr Gesamtvermögen die Freigrenze von DM 20000, überschreitet. Die Besteuerungsgrundlagen werden alle drei Jahre festgesetzt (Hauptveranlagung, § 15 VStG). Verändert sich zwischen den Hauptveranlagungszeitpunkten der Wert des Vermögens z. B. über bestimmte Grenzen hinaus oder werden Vermögen erstmalig steuerpflichtig, so sind Neu und Nachveranlagungen durchzuführen (§ 16, § 17 VStG). Die VSt ist bei der Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) vom Ertrag nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, so daß sich der effektive über den nominellen Steuersatz erhöht. Da die VSt auch in ertraglosen Jahren anfällt, kann sie zu einem Substanzverzehr führen. Die Rechtfertigung der VSt ist umstritten. Sie wird überwiegend damit begründet, daß sie eine Ergänzungssteuer zur ESt/KSt darstellt, welche die vermehrte Leistungsfähigkeit sogenannter f und ierter Einkommen erfassen soll. Bemängelt wird nsbesondere nach der KSt-Reform 1977 die doppelte Belastung von Vermögen juristischer Personen. Sie entsteht dadurch, daß sowohl das in der Körperschaft investierte Vermögen als auch die Anteile, die dieses Vermögen wirtschaftlich repräsentieren, besteuert werden (Steuerpflicht von Gesellschaft und Anteilseigner) -Akzeptiert man nämlich die These, daß nur natürliche Personen über eine steuerliche Leistungsfähigkeit verfügen, so kann von daher die doppelte Besteuerung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft nicht gerechtfertigt werden.
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