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Vermögensverwaltung
Bei einem Beratervertrag sucht der Berater die Anlagewerte heraus und lässt den Mandanten selbst entscheiden. Dieser ist über jede Transaktion und den Kontenstand informiert. Das vereinbarte Honorar ist Verhandlungssache. Bei einem echten Verwaltungsvertrag wird der Verwalter ermächtigt, selbständig im Namen des Mandanten zu handeln. Rechtsinhalt des Vertrags ist in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB in Verbindung mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Für die Vermögensverwaltung gibt es in Deutschland kein spezielles Recht.
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