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Veröffentlichungspflicht

Publizität
Veröffentlichungspflicht heißt so viel wie Publizitätspflicht. Verrechnungsscheck (Ggs. Barscheck) nennt sich ein Scheck, den der Aussteller des Schecks auf der Vorderseite mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung" oder einem gleichartigen Vermerk versieht. Der Scheck wird dann von der Bank nicht bar ausgezahlt, sondern einem Konto gutgeschrieben. Mit einem Verrechnungsscheck lässt sich verhindern, dass ein Unbefugter sich des Schecks bemächtigt und eine Barauszahlung von der Bank erhält.

 

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