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Veröffentlichungspflicht
Publizität
Veröffentlichungspflicht heißt so viel wie
Publizitätspflicht
.
Verrechnungsscheck
(
Gg
s.
Barscheck
) nennt sich ein
Scheck
, den der
Aussteller
des
Schecks
auf der Vorderseite mit dem Vermerk „nur zur
Verrechnung
" oder einem gleichartigen Vermerk versieht. Der
Scheck
wird dann von der
Bank
nicht bar ausgezahlt, sondern einem
Konto
gutgeschrieben. Mit einem
Verrechnungsscheck
lässt sich verhindern, dass ein Unbefugter sich des
Schecks
bemächtigt und eine
Barauszahlung
von der
Bank
erhält.
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