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Verpackungsverordnung

Soll die Retrodistribution nach dem Verursacher- anstelle des Gemeinlastprinzips durchsetzen. Danach sind Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen einer Verwendung oder Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Die Wiederverwendung von Verpackungen und damit die Einrichtung von Mehrwegsystemen wird priorisiert. Die Rücknahme der zu entsorgenden Verpackungen hat dort zu erfolgen, wo sie zuvor übergeben worden sind. Durch ein flächendeckendes Sammelsystem werden Verpackungen direkt beim Endabnehmer entgegengenommen. Dafür sind bestimmte Sammel-, Sortierungs- und Verwertungsquoten einzuhalten. Dies wird von Verpackungsherstellern, Produktvertreibern und Abfüllern sichergestellt, die sich dazu auch Dritter bedienen können. Es bestehen Ausnahmeregeln für bestimmte Produkte (z.B. Getränke). Generell gilt eine Hierarchie der Vermeidung vor der Verringerung vor der Verwertung vor der Entsorgung von Abfällen.

In der Umweltwirtschaft:

Seit dem 12. Juni 1991 ist die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackVO) in Kraft. Ziel ist die Vermeidung und die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen. Sie schreibt eine Rücknahme- und Verwertungspflicht für Transport-, Um- und Verkaufsverpackung vor, legt Sammel- und Sortierquoten fest und formuliert eine Quote für Getränke-Mehrwegsysteme.

 

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