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Verpfändung von Spareinlagen
freiwillige
Verfügung
des
Kontoinhaber
s zugunsten von
Gläubigern
. Die
Verpfändung
dient dabei der
Absicherung
von Zweitgeschäften. Die
Einlagen
sind erst dann rechtsgültig
verpfändet
, wenn die
Bank
eine entsprechende
Anzeige
erhalten hat. Zunächst können
Kontoinhaber
und
Pfandgläubiger
nur gemeinsam über das
Konto
verfügen (§1281 BGB;
Pfandrecht
an
Forderungen
). Erhält der
Pfandgläubiger
dann das Recht zur
Verwertung
des
Pfand
es, so kann er alleine über die
Einlagen
verfügen.
Sparguthaben
werden häufig auch als
Mietkaution
verpfändet
.
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