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Verpfändung von Spareinlagen

freiwillige Verfügung des Kontoinhabers zugunsten von Gläubigern. Die Verpfändung dient dabei der Absicherung von Zweitgeschäften. Die Einlagen sind erst dann rechtsgültig verpfändet, wenn die Bank eine entsprechende Anzeige erhalten hat. Zunächst können Kontoinhaber und Pfandgläubiger nur gemeinsam über das Konto verfügen (§1281 BGB; Pfandrecht an Forderungen). Erhält der Pfandgläubiger dann das Recht zur Verwertung des Pfandes, so kann er alleine über die Einlagen verfügen. Sparguthaben werden häufig auch als Mietkaution verpfändet.

 

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