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Verpfändung
zur Sicherung einer Forderung bestimmte Belastung einer beweglichen Sache oder eines Rechts, welche den Gläubiger der gesicherten Forderung berechtigt, Befriedigung aus der Sache zu suchen (§ 1204 BGB). Entstehen und Bestand des Pfandrechts sind untrennbar mit der zu sichernden Forderung verknüpft (akzessorisches Recht); es ermäßigt sich und erlischt gemeinsam mit ihr. Die Verpfändung erfolgt durch Einigung, daß ein Pfandrecht bestehen soll und Übergabe des verpfändeten Gegenstands oder bei Rechten durch Anzeige an einen Dritten, dem gegenüber das Recht besteht (Drittschuldner). Der Gläubiger wird unmittelbar Besitzer, während das Eigentum beim Schuldner verbleibt. Häufigster Anwendungsbereich ist die Verpfändung zur Sicherung von Krediten. Der Zwang zur Übergabe des Pfandes schränkt den Kreis der verpfändbaren Objekte erheblich ein: Das Pfand wird der Nutzung des Kreditnehmers entzogen, die verpfändeten Waren müssen auch jederzeit verwertbar sein und für die Pfandgegenstände ist ein Lager - und Verwaltungsbetrieb notwendig. Daher ist schon allein aus Kostengründen nur die ist die Verpfändung von Wertpapieren,, Forderungen, und hochwertigen marktgängigen Waren (Schmuck, Kunstgegenstände) von Bedeutung. Die Verpfändung von Warenlagern und Investitionsgütern kommt kaum vor.
Unter V. versteht man die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache oder einem Recht. Sie steht im Gegensatz zur Pfändung als hoheitlichem Akt des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung in beweglichen Sachen gemäß § 808 ZPO. Zur Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen ist Einigung über die Pfandrechtsbestellung zwischen dem Eigentümer der Sache und demPfandgläubiger und Übergabe der Sache an den Gläubiger erforderlich(§ 1205 Abs. 1 BGB). Verpfändet jemand eine ihm nicht gehörende Sache, so kann der Pfandgläubiger inentsprechender Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums ein Pfandrechtan der Sache erwerben (§ 1207 BGB). Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach dem für dieÜbertragung des Rechts geltendenVorschriften (§ 1274 Abs. 1 S. 1BGB), d. h. bei der Verpfändung einer Forderung durch Abtretungsvertrag (Forderungsabtretung) und Anzeige der V. an den Schuldner(§1280 BGB).
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