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Verrichtungsgehilfe
ist, wer von einem anderen zu einer Verrichtung (Hilfstätigkeiten und dergl.) bestellt ist. Beispiel: Laufbursche, Bote. Für eine unerlaubte Handlung bei Ausführung der Verrichtung haftet der Geschäftsherr, es sei denn, dieser kann nachweisen, daß er bei Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die nötige Sorgfalt walten ließ (§ 831 BGB).
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