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Verschulden
Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz setzen regelmäßig ein V. des Schädigers voraus. Das V. umfaßt sowohl den Vorsatz wie auch die (grobe und leichte) Fahrlässigkeit. »Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt« (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Rahmen von Schuldverhältnissen ist der rechtstechnische Terminus für die Haftungsverantwortlichkeit das »Vertretenmüssen« (Verzug, Unmöglichkeit). Der Schuldner muß nicht nur eigenes V. vertreten (§ 276 BGB wobei ein Haftungsausschluß wegen Vorsatz im voraus nicht zulässig ist, § 276 Abs. 2 BGB), sondern auch das V. seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Bei Gattungsschulden hat er sogar ohne jedes V. für die Leistung einzustehen, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist (§ 279 BGB). Haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (z. B. Haftung des unentgeltlichen Verwahrers § 690 BGB, des Gesellschafters der BGB-Gesellschaft § 708 BGB, des Abzahlungskäufers § ld Abs. 2 AbzG), so haftet er nach § 277 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Befindet sich der Schuldner im Verzug, haftet er auch für eine zufällig eintretende Unmöglichkeit der Leistung (§ 287 BGB).
Trifft den Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens ein Mitverschulden, so kann dies eine Pflicht des Schädigers zum Schadenersatz mindern oder ausschließen (§ 254 BGB).
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