Die e. V. dient der Glaubhaftma-chung tatsächlicher Behauptungeninsbes. im Prozeß («294 ZPO) Versicherungstechnische Posten des Rechnungsabschlusses
Die Glaubhaftmachung ist ein im Vergleich zum Beweis geringerer Grad der Beweisführung; Beweis ist an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung ist überwiegende Wahrscheinlichkeit. Obwohl die e. V. den bei Parteivernehmung geleisteten Eid ersetzt, ist sie doch ein andersartiges Beweismittel. Die e. V. kommt im Prinzip zum Zuge, wo keine mündliche Verhandlung erfolgt. Es gibt auch materiellrechtliche Verpflichtungen zur Abgabe einer e. V., so z. B. bei Bestehen einer Rechenschaftspflicht nach § 259 BGB. Besondere Bedeutung hat die e. V. im Aufgebotsverfahren (§§ 952 Abs. 2, 980, 985, 986 1007 ZPO).