Versicherungsaufsicht

Zulassung und Überwachung des Betriebs von Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 6.6.1931 mit weitgehenden Auskunftsund Prüfungsrechten. Zuständig ist für private Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Unternehmen mit Wettbewerbscharakter das laut Gesetz errichtete Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen, das neben den für die übrigen, insbesondere öffentlichen Zwangs- und Monopoianstalten zuständigen Landesaufsichtsbehörden tätig wird.

ist die staatliche Aufsicht über die Versicherungsunternehmen. Die V. umfasst die Zulassung und die Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebs. Für die im Versicherungsauf- sichtsgesetz geregelte V. ist (seit 1.5. 2002) vor allem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht zuständig. Lit.: Versicherungsaufsichtsgesetz, 17. A. 2002; Fahr, U./Kaulbach, D., Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. A. 2005; Schmidt, J., Die Deregulierung der Versicherungsaufsicht, 2003; Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, hg. v. Kollhosser, H., 12. A. 2005

materielle Staatsaufsicht über das Versicherungswesen in Deutschland. Sie wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ausgeübt. Diese hat im Jahr 2002 das frühere Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) abgelöst. In der BAFin sind die Aufsichtsorgane für das Kredit-, Versicherungswesen und den Wertpapierhandel zusammengefasst worden. Der Versicherungsaufsicht unterliegen alle inländischen Versicherer. Grundlage ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das nicht nur die Voraussetzungen für deutsche Versicherer, sondern auch für die Geschäftstätigkeit ausländischer Versicherer in Deutschland regelt, wobei
letztere jedoch nur der Rechts- und Finanzaufsicht ihres Herkunftslandes unterliegen, soweit sie über eine europäische Zulassung zum Versicherungsgeschäft ihres Herkunftslandes verfügen. Eine wesentliche Einschränkung hat die Versicherungsaufsicht im Jahr 1994 durch den Wegfall der Genehmigungspflicht von allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifen erfahren. Die Aufsicht kann daher nicht mehr präventiv, sondern nur noch nachträglich bei aufgetretenen Missständen als Kontrollorgan tätig werden. Der BAFin kommt insbesondere für die Einhaltung der Grundsätze der Spartentrennung und Vermögenssicherung der Lebensversicherer eine entscheidende Bedeutung zu.

1.
Die V. umfasst die Zulassung von Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb und ihre ständige Beaufsichtigung nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) i. d. F. v. 17. 12. 1992 (BGBl. 1993 I 2) m. Änd. Wegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen s. bei Versicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds, die ebenfalls der V. unterliegen (§§ 112-118 VAG). Die V. überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen (§ 81). Hierzu gehören die Einhaltung der für den Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften (VAG u. a.) und des Geschäftsplans sowie die Rechnungslegung (hierzu §§ 341-341 p HGB und VO vom 8. 11. 1994, BGBl. I 3378, m. Änd.). Die Unternehmen sind nach § 54 d VAG allgemein zur Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde gem. VO v. 29. 3. 2006 (BGBl. I 622) m. Änd. verpflichtet, daneben auf Verlangen zu Einzelauskünften (§ 83 VAG). Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen im Einzelfall treffen (§ 81 II), Prüfungen anordnen und Sonderbeauftragte bestellen (§§ 83 I Nr. 2, 83 a).

2.
Für private Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Bundesgebiet sowie ferner für öffentlich-rechtliche, deren Tätigkeit über ein Land hinausreicht, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Aufsichtsbehörde (§§ 146, 4 II). Im Übrigen sind es die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder. Die V. kann bei kleineren oder öff.-rechtl. Unternehmen vom Bund auf die Länder übertragen, bei Landeszuständigkeit vom Bund übernommen werden (§§ 147, 148). Zum Zusammenwirken mit den Ländern vgl. § 150. Öffentlich-rechtliche und private Versicherungsunternehmen können neben der V. auch der Bankenaufsicht unterliegen, soweit sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören (§ 2 I, III KWG). Versicherungsunternehmen aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR unterliegen der Finanzaufsicht des Herkunftslandes; die V. im Übrigen teilen sich die BaFin und die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes (§§ 85, 110 a VAG).

3.
S. a. Sicherungsvermögen; Versicherungsbeirat; Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.




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