Versicherungsschein

Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine von ihm Unterzeichnete Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen (§ 3 VVG).

(Versicherungspolice) (§ 3 VVG) ist die vom Versicherer Unterzeichnete, an den Versicherungsnehmer auszuhändigende Urkunde über den Versicherungsvertrag. Lit.: Kisch, W., Der Versicherungsschein, 1951

Formerfordernis im Versicherungsrecht aus § 3 VVG. Danach muss der Versicherer einen Versicherungsschein ausstellen und dem Versicherungsnehmer aushändigen. Dieser hat keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich Beweisfunktion über den Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Kommt der Versicherungsschein abhanden, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Ersatzversicherungsschein auszustellen. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält besondere Regelungen für den Fall, dass der Versicherungsschein von dem ursprünglich gestellten Antrag des Versicherungsnehmers abweicht. In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag nur dann mit dem abweichenden Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn die Abweichung für den VN günstig ist oder bei einer für ihn ungünstigen Abweichung nur dann, wenn der Versicherer im Versicherungsschein deutlich auf die Änderung gegenüber dem beantragten Versicherungsschutz hinweist und der VN trotz entsprechender Belehrung der Abweichung nicht widerspricht (vgl. § 5 VVG).

Versicherungsvertrag (2 d).




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