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Versicherungsteuer

Verkehrsteuer auf der Grundlage des Versicherungsgesetzes in der Fassung von 1959. Rechtsgrundlage sind das Versicherungsteuergesetz in der Fassung vom 10.1. 1996 -VerStG 1996 (BGBl I S. 22) unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung.
Steuerschuldner: Versicherungsunternehmen
Steuerträger: Versicherungsnehmer
Steuerobjekt: Zahlung von Versicherungsprämien und -beiträgen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat oder wenn ein Gegenstand versichert ist, der bei Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war; Ausnahmen sind u. a. gesetzliche und private Lebens- und Krankenversicherungen sowie die Arbeitslosenversicherung. Bemessungsgrundlage: Versicherungsentgelt bzw. Versicherungssumme bei der Hagelversicherung
Steuertarif: Der Steuersatz beträgt 15 %, bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 10 %, bei der Gebäudeversicherung mit Feueranteil 13,75 %, bei der Hausratversicherung mit Feueranteil 14 %, bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 % und bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3 % des Versicherungsentgelts. Bei der Hagelversicherung beträgt sie 0,10 Euro für jede angefangenen 511 Euro der Versicherungssumme.
Absolutes Aufkommen: 7,24 Mrd. Euro (2000).
Anteil am Gesamtaufkommen: 1,6 %
Ertragshoheit: Bund
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes

 

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