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Verspätungszuschlag
Ein
Zuschlag
, den der
Steuerpflichtige
zu entrichten hat, wenn er eine
Steuererklärung
nicht oder nicht fristgemäß abgibt. Der Verspätungszuschlag beträgt höchstens 25.000 € bzw. 10 % der festgesetzten
Steuer
oder des festgesetzten
Steuermessbetrag
es (bei der
Gewerbe
- oder
Grundsteuer
). Der Verspätungszuschlag ist vom
Säumniszuschlag
zu unterscheiden, der bei verspäteter
Zahlung
zu entrichten ist.
Dieser
Zuschlag
wird
fällig
, wenn ein
Steuerpflichtiger
seine Steueranmeldung oder
Steuererklärung
schuldhaft verspätet oder überhaupt nicht beim
Finanzamt
einreicht. Nach der
Abgabenordnung
wird der Verspätungszuschlag gemeinsam mit der
fällig
en
Steuer
erhoben und darf zehn
Prozent
dieser
Steuer
nicht überschreiten. Gegen den Verspätungszuschlag ist eine
Beschwerde
bei der Oberfinanzdirektion möglich.
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