Verteilungsverfahren

1) Das V. tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt wird, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht; 2) das zuständige Amtsgericht hat in diesem Fall an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen 2 Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen; 3) nach Ablauf der Frist fertigt das Gericht einen Teilungsplan an, der - nach Abzug der Kosten der Versteigerung und des V.s
- die Befriedigung der Gläubiger nach der zeitlichen
Reihenfolge der Pfändung vorsieht; 4) wird gegen den Teilungsplan kein Widerspruch erhoben, so wird er ausgeführt; widerspricht ein Gläubiger, und kommt es zu keiner Einigung, so wird der Plan nur insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird; der widersprechende Gläubiger muss binnen einer Frist von einem Monat Klage erheben, um seine Rechte zu wahren, §§ 872ff. ZPO.

1.
Hochschulen Studienplätze (Vergabe).

2.
Schifffahrt. Das schifffahrtsrechtliche V. (Schifffahrtsrechtliche VerteilungsO i. d. F. v. 23. 3. 1999, BGBl. I 530; 2000 I 149, m. Änd.) regelt die insolvenzähnliche Befriedigung von Haftungsansprüchen aus bestimmten Schadensereignissen auf See (Tod, Körperverletzung, Havarie, Bergung) durch die Verteilung eines vom zuständigen Gericht errichteten Fonds. Es handelt sich um einen Fonds im Sinne des Art. 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II 786, m. Änd.). Die Eröffnung eines V. können nur bestimmte Personen beantragen (Eigner, Charterer, Reeder usw., § 1 III). Einzelvollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt (§ 21). Die Anspruchsreihenfolge folgt § 487 b HGB. Für seerechtliche V. ist das AG Hamburg zuständig. Neben diesem V. für die Seeschifffahrt (§§ 1 ff.) gibt es auch ein V. für die Binnenschifffahrt (§§ 34 ff.).

3.
Zwangsvollstreckung. Es ist das V. bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 872-882 ZPO) und das V. in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§§ 105-142, 156-159 ZVG) zu unterscheiden. Das erstgenannte V. tritt ein, wenn für mehrere Gläubiger, denen Pfändungspfandrechte zustehen, ein Geldbetrag hinterlegt wird, der zur Befriedigung aller nicht ausreicht (§ 872 ZPO). In diesem Falle fertigt das zuständige Amtsgericht (§ 873 ZPO) in einem besonderen Verfahren einen Teilungsplan an, nach dem der hinterlegte Betrag mit Rücksicht auf den Rang der Pfändungspfandrechte verteilt wird. Ist einer der Gläubiger damit nicht einverstanden, so kann er Widerspruchsklage erheben (§ 878 ZPO). Im V. der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wird der Erlös verteilt. Hierzu wird im Verteilungstermin des Versteigerungsgerichts der Teilungsplan aufgestellt (§§ 113, 156 ZVG). Ist einer der Beteiligten mit dem Teilungsplan nicht einverstanden, so muss er Widerspruchsklage (§ 115 ZVG) oder Klage auf Planänderung (§ 159 ZVG) erheben. Das V. entfällt, wenn alle Beteiligten sich außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen (§§ 143-145, 160 ZVG). Zum schiffahrtsrechtlichen V. Reeder.




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