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Vertikale Preisbindung
Eine
vertikale
Preisbindung
oder
Preisbindung der zweiten Hand
ist gemäß § 15
GWB
grundsätzlich
verbot
en. Gemäß § 16
GWB
ist sie ausnahmsweise bei Verlagserzeugnissen erlaubt. Diese
Preisbindung
kann durch die
Kartellbehörde
aufgehoben werden, wenn sie mißbräuchlich gehandhabt wird oder wenn sie den
Wettbewerb
beschränkt. Eine
unverbindliche Preisempfehlung
darf jedoch ausgesprochen werden, wenn es sich um
Markenartikel
handelt, zu ihrer Durchsetzung kein Druck angewendet wird und der empfohlene
Preis
auch von der
Mehrheit
der
Abnehmer
gefordert wird.
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