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Vertikale Preisbindung

Eine vertikale Preisbindung oder Preisbindung der zweiten Hand ist gemäß § 15 GWB grundsätzlich verboten. Gemäß § 16 GWB ist sie ausnahmsweise bei Verlagserzeugnissen erlaubt. Diese Preisbindung kann durch die Kartellbehörde aufgehoben werden, wenn sie mißbräuchlich gehandhabt wird oder wenn sie den Wettbewerb beschränkt. Eine unverbindliche Preisempfehlung darf jedoch ausgesprochen werden, wenn es sich um Markenartikel handelt, zu ihrer Durchsetzung kein Druck angewendet wird und der empfohlene Preis auch von der Mehrheit der Abnehmer gefordert wird.

 

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