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Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet: Jeder hat prinzipiell die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertragsabschluss vorgenommen und wie der Inhalt eines Vertrags ausgestaltet wird. Von dieser Regel gibt es natürlich auch Ausnahmen. So dürfen z. B. gesetzeswidrige oder sittenwidrige Verträge nicht geschlossen werden.
bedeutet, daß grundsätzlich die inhaltliche Gestaltung von Verträgen den Beteiligten überlassen ist, es sei denn, der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot (§§ 134,138 BGB). Beispiel: Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich frei gestaltet werden, regelt sich jedoch nach §§ 433 ff BGB sowie u.U. nach AGBG. Siehe auch - Kontrahierungspflicht.
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