Übernimmt als rechtlichselbständig bleibender Absatzmittler das Herstellerkonzept in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und verpflichtet sich zur Förderung des Vertragswarenabsatzes. Dies wird durch weitreichende Vereinbarungen sanktioniert.
Das System ist nicht gebührenpflichtig, der Handel verpflichtet sich aber meist zu Konkurrenzausschluß und erhält dafür im Gegenzug Gebietsschutz (z.B. Kfz-Handel).
Ein Vertragshändler ist ein Eigenhändler (also nicht z.B. Generalvertreter), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung (anders Handelsvertreter, Kommissionär) den Vertrieb von Waren des Herstellers, vielfach in dessen Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag - sog. verkehrstypischer Vertrag - enthält wesentliche Elemente der gegenseitigen Interessenwahrnehmung (z.B. Tankstellenvertrag, Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet daher - und zum Schutz des V. - bei Vertragsbeendigung die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (bei Übertragung des Kundenstamms) weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht abgesetzter Waren (Ersatzteillager o.ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag.