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Vertragsstrafe (Konventionalstrafe)
Gem. §339 BGB
vertraglich
vereinbarte
Geldstrafe
für den Fall, dass der
Schuldner
seine
Leistungen
(
Lieferungen
oder
Zahlungen
) überhaupt nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erbringt (
Erfüllung
). Die
Strafe
ist
fällig
, wenn der
Schuldner
mit seiner
Leistung
in
Verzug
gerät. Die Höhe ist prinzipiell unbegrenzt.
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