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Vertreter ohne Vertretungsmacht
Handelt eine Person für eine andere (
Stellvertretung
), ist sie von dieser oder durch
Gesetz
aber nicht zur
Vertretung
ermächtigt, so kann der
Vertretene
Rechtsgeschäfte
des
Vertreter
s durch
Genehmigung
wirksam machen (§177 BGB); bis zur
Genehmigung
hat der andere Teil (der Dritte) ein Recht zum
Widerruf
, wenn ihm die fehlende
Vertretungsmacht
nicht bekannt war (§178 BGB). Handelt ein Gesamtvertreter ohne
Zustimmung
des anderen, kann dieser genehmigen (
Gesamtvertretung bei Gesellschaften
). Genehmigt der
Vertretene
nicht (er ist dazu nicht verpflichtet), so kann der andere Teil vom V.o.
Vertreter
ohne
Vertretungsmacht
wahlweise entweder
Erfüllung
eines
Vertrag
s durch den V.o.
Vertreter
ohne
Vertretungsmacht
oder
Schadensersatz
verlangen (§179 I BGB). Der V.o.
Vertreter
ohne
Vertretungsmacht
haftet jedoch nicht, wenn der andere Teil den
Mangel
der
Vertretungsmacht
kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit
nicht kannte, und ebenso wenig, wenn er nur beschränkt geschäftsfähig war (
Geschäftsfähigkeit
) und ohne
Zustimmung
seines gesetzlichen
Vertreter
s handelte (§179 III BGB).
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