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Vertreter ohne Vertretungsmacht

Handelt eine Person für eine andere (Stellvertretung), ist sie von dieser oder durch Gesetz aber nicht zur Vertretung ermächtigt, so kann der Vertretene Rechtsgeschäfte des Vertreters durch Genehmigung wirksam machen (§177 BGB); bis zur Genehmigung hat der andere Teil (der Dritte) ein Recht zum Widerruf, wenn ihm die fehlende Vertretungsmacht nicht bekannt war (§178 BGB). Handelt ein Gesamtvertreter ohne Zustimmung des anderen, kann dieser genehmigen (Gesamtvertretung bei Gesellschaften). Genehmigt der Vertretene nicht (er ist dazu nicht verpflichtet), so kann der andere Teil vom V.o.Vertreter ohne Vertretungsmacht wahlweise entweder Erfüllung eines Vertrags durch den V.o.Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Schadensersatz verlangen (§179 I BGB). Der V.o.Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet jedoch nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, und ebenso wenig, wenn er nur beschränkt geschäftsfähig war (Geschäftsfähigkeit) und ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handelte (§179 III BGB).

 

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