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Vertreter

Verkäufer, dessen Aufgabe im Verkauf von Produkten und dem Abschluss von Verträgen besteht. Die Aufgaben des Verkäufers umfassen u.a.: persönliche Kontaktaufnahme mit potenziellen Käufern (Neukundenakquisition), Informationsbereitstellung, Verkauf und Auftragsannahme, Merchandising, Ausverkaufsaktivitäten, Einweisung und Vorführung sowie Serviceleistungen (Außendienstmitarbeiter).

Handelsvertreter, gesetzlicher Vertreter, Vertretung

V. ist derjenige, der aufgrund rechts geschäftlicher (Vollmacht) oder gesetzlicher Vertretungsmacht (Vertretung) für einen anderen handelt. Im Fall der offenen (unmittelbaren! Vertretung tritt der V. im Namen de Vertretenen auf; handelt er hierbei im Rahmen seiner Vertretungsmacht, so wirken von ihm abgegebene Willenserklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. BGB). Handelt er ohne Vertretungsmacht oder überschreitet er den Rahmen seiner Vertretungsmacht, s0 wird er als vollmachtloser Vertreter(falsus procurator) tätig. Das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann nur durch » Genehmigung des angeblich Vertretenen geheilt werden; wird die Genehmigung verweigert, so kann der Dritte den falsus procurator wahlweise auf Schadenersatz oder auf Erfüllung in Anspruch nehmen, es sei denn, der Dritte kannte den Mangel der Vertretungsmacht oder hätte ihn kennen müssen (§ 179 Abs. 1 u. 3 BGB). Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Vertretungsmacht sind nichtig (§ 180 BGB). Der V. darf nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, er ist bei der Erteilung der Vertretungsmacht von diesem Verbot des Selbst-kontrahierens befreit worden (§181 BGB) oder der bei dem Verbot unterstellte Interessenwiderstreit besteht nicht (wie beim Vertragsschluß des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst).

 

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