Unter V. i. w. S. versteht man jedes rechtsgeschäftliche Handel
n für einen anderen. Von offener oder unmittelbarer V. spricht man, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen auftritt; von verdeckter oder mittelbarer V. spricht man, wenn der Vertreter Dritten gegenüber zwar im eigenen Namen, aber im Interesse des Vertretenen auftritt. Fälle verdeckter V. sind im Handelsrecht das Kommissionsgeschäft und das Speditionsgeschäft. Auch bei dem Grundsätzlich zulässigen (Ausnahme: Umgehung gesetzlicher Verbote) Handeln durch einen Strohmann handeltes sich um einen Fall verdeckter V. Infremdem Interesse wird auch derTreuhänder tätig (Treuhandvertrag). Die V. kann auf Gesetz beruhen (Beispiele: Eltern handeln für ihrminderjähriges Kind) oder durch Rechtsgeschäft erteilt worden (Vollmacht). V. kommt nur bei rechtsgeschäftlichem Handeln in Betracht, nicht bei reinen Tathandlungen (Realaktion); auf geschäftsähnliche Handlungen (z. B. Mahnung) finden diegesetzlichen Vorschriften über die V. (§§ 164 ff. BGB) allerdings entsprechend Anwendung.