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Verwahrung
Verwahrung Durch einen Verwahrungsvertrag wird gem. §§ 688 ff. BGB der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Beispiel: die Wertpapier-Verwahrung durch Banken in Depots.
Durch den V. -Vertrag verpflichtet sich der Verwahrer, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Der Verwahrer schuldet damit die Gewährung vom Raum und die Übernahme der Obhut. Gesetzliche Regel ist die unentgeltliche V., wobei der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB); das bedeutet, daß er für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet, wenn er in eigenen Angelegenheiten leicht fahrlässig zu handeln pflegt (§ 277 BGB). Ist eine Vergütung für die V. vereinbart, liegt ein echter gegenseitiger Vertrag vor. Nach § 689 BGB gilt eine Vergütung für die V. alsstillschweigend vereinbart, wenn dieAufbewahrung den Umständen nachnur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für erforderliche Aufwendungen hat der Verwahrer einen Auf-wendungsersatzanspruch gegen denHinterleger (§ 693 BGB), wie er vondem Hinterleger Schadenersatz fürden ihm infolge der Beschaffenheitder hinterlegten Sache entstandenenSchaden verlangen kann (§ 694BGB).
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