Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Verwaltungszuständigkeiten

Regelmäßig sind Landesbehörden (Landesverwaltung) auch für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig (Art. 83 GG ); strikteren Vorgaben durch oberste Bundesbehörden unterliegen sie nur bei der Sonderform der ?Auftrags-Verwaltung? nach Art. 87 c i.Verwaltungszuständigkeiten mit Art. 85 GG. ? Im Bund und Land besteht prinzipiell ein dreistufiger Verwaltungsaufbau (vgl. auch Übersicht ?Verwaltungszuständigkeiten ? Verwaltungsaufbau?): In den meisten (unmittelbaren) Landesverwaltungen werden die Behörden auf der obersten Ebene als Ministerien bezeichnet, die mittleren (?höheren?) Behörden heißen Regierungspräsidien, die unteren Behörden Landratsämter in Bezug auf Land- und kreisfreie Städte in Bezug auf Stadtkreise. Bundes- oder Landesoberbehörden (wie etwa das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) sind der obersten Hierarchieebene zu-, aber einem bestimmten Ministerium nachgeordnet.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Verwaltungsvorschriften
Verwandtschaft

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Eigenmittelgrundsatz als Solvabilitätsregel Mindestreservesoll im Eurosystem Deutsche Bundesbank, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wirtschaftslexikon | Copyright 2009-2010 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum