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Verwaltungszuständigkeiten
Regelmäßig sind Landesbehörden (Landesverwaltung) auch für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig (Art. 83 GG ); strikteren Vorgaben durch oberste Bundesbehörden unterliegen sie nur bei der Sonderform der ?Auftrags-Verwaltung? nach Art. 87 c i.Verwaltungszuständigkeiten mit Art. 85 GG. ? Im Bund und Land besteht prinzipiell ein dreistufiger Verwaltungsaufbau (vgl. auch Übersicht ?Verwaltungszuständigkeiten ? Verwaltungsaufbau?): In den meisten (unmittelbaren) Landesverwaltungen werden die Behörden auf der obersten Ebene als Ministerien bezeichnet, die mittleren (?höheren?) Behörden heißen Regierungspräsidien, die unteren Behörden Landratsämter in Bezug auf Land- und kreisfreie Städte in Bezug auf Stadtkreise. Bundes- oder Landesoberbehörden (wie etwa das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) sind der obersten Hierarchieebene zu-, aber einem bestimmten Ministerium nachgeordnet.
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