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VOB

Verdingungsordnung für Bauleistungen; ursprünglich für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge geschaffen. Heute allgemein anerkannte Norm und Grundlage der meisten privaten Bauaufträge. Neben Vorschriften zur Bauausführung und Gewährleistung enthält die VOB auch Regelungen über die Abrechnung von Teilleistungen. Die Preise sind danach nach Prinzipien der Vollkostenrechnung zu kalkulieren, d.h. nicht nur die den Teilleistungen direkt zurechenbaren Kosten (z.B. Fertigungsmaterial, Akkordlöhne, Energiekosten, Transportkosten), sondern auch die davon unabhängigen Kosten(Bereitschaftskosten, auftragsfixe Kosten) werden den Teilleistungen anteilig zugerechnet. Bei letzteren ist das nur möglich über Verteilungsschlüssel und -, Zuschlagssätze (Zuschlagskalkulation).

Versammlung). Vinkulierte Aktien sind demnach immer Namensaktien (vinkulierte Namensaktien).

ist die Abkürzung für die Verdingungsordnung für Bauleistungen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge als Vertragsbestandteil mit dem Bauunternehmer vereinbart werden. Sie unterteilen sich in die VOB Teil A (enthält die Bedingungen der Auftragsvergabe), die VOB Teil B (enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen) und die VOB Teil C (technische Normen für Baustoffe, Bauteile, Bauausführung usw.). Die VOB Teil B und C können auch von Privaten als Vertragsbestandteil verwendet werden. Für allgemeine Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, existiert die VOL (Verdingungsordnung für Leistungen).

 

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