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Vollbeschäftigung

Ziel des Stabilitätsgesetzes, welches dann erreicht ist, wenn jeder »arbeitsfähige« und »arbeitswillige« Arbeitsuchende zum herrschenden Lohn eine »zumutbare« Beschäftigung findet. Üblicherweise wird die (Nicht-)Realisation dieses Ziels an der jeweiligen Arbeitslosenquote abgelesen.

1. ist gesamtwirtschaftlich dann erreicht, wenn alle arbeitsfähigen und arbeitssuchenden Personen tatsächlich Beschäftigung gefunden haben. Als erlaubte Abweichung wird häufig eine Arbeitslosigkeit von 3 % angesehen.

2. ist betriebswirtschaftlich (aus Sicht der Kostenrechnung) bei S-förmigem Gesamtkostenverlauf dann erreicht, wenn die Stückkosten ihr Minimum erreichen. Im Falle linearen Gesamtkostenverlaufs wird die Vollbeschäftigung durch die Kapazität bestimmt. Sie ist dann erreicht, wenn die gesamten fixen Kosten zu Nutzkosten werden, d.h. die Leerkosten gleich Null sind. Bei Vollbeschäftigung ist die Kapazität voll ausgelastet. Ist die Beschäftigung geringer, liegt -f Unterbeschäftigung vor. Bei Mehrstufenfertigung und bei Mehrproduktfertigung ist die Beschäftigung für einzelne Betriebe der Kostenstellen
gesondert zu ermitteln, da nie alle Teile eines Unternehmens gleich stark ausgelastet sind.

1. allgemein die vollständige bzw. »normale« Inanspruchnahme aller Produktionsfaktoren (Arbeitskräfte, Produktionskapazitäten, Kapitalien usw.); siehe auch Beschäftigungsgrad. 2. vollständige Inanspruchnahme der Arbeitskräfte in einer Volkswirtschaft. Da ein bestimmtes Maß an Arbeitslosigkeit immer gegeben ist, wird Vollbeschäftigung nicht nur bei 0% Arbeitslosigkeit angenommen. In den 60er Jahren sah man Vollbeschäftigung bei einer Arbeitslosenquote von 0,8 % als gegeben. Heute wird Vollbeschäftigung in den Zielen der Wirtschaftspolitik unterschiedlich, dem Verlauf der Konjunktur entsprechend zwischen 2 und 3,5 % Arbeitslosenquote angenommen. Vollbeschäftigung ist eines der Hauptziele des Magischen Vierecks.

 

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