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Vollständigkeitsprinzip
Das Vollständigkeitsprinzip ist in § 246
Abs
. 1
HGB
geregelt: Der
Jahresabschluß
hat sämtliche
Vermögensgegenstände
,
Schulden
,
Rechnungsabgrenzungsposten
,
Aufwendungen
und
Erträge
zu enthalten, soweit
gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
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