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Vollständigkeitsprinzip

Das Vollständigkeitsprinzip ist in § 246 Abs. 1 HGB geregelt: Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

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