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Vorausanmeldung beim Export
Hauptzollämter können nach der
Außenwirtschaftsverordnung
(
AWV
) auf
Antrag
generell die Vorausanmeldung von
Waren
bei der
Ausfuhrzollstelle
zulassen. Der dazu vom
Hauptzollamt
zugelassene
Ausführer
muß vertrauenswürdig sein, ständig zahlreiche
Sendung
en
ausführen
, den gesamten Ausfuhrvorgang im
Wirtschaftsgebiet
abwickeln und die fortlaufende, vollständige und richtige
Erfassung
der
Ausfuhrsendung
en gewährleisten.
Beim
Verfahren
der Vorausanmeldung hat der
Ausführer
der
Ausfuhrzollstelle
in der
Ausfuhrkontrollmeldung
lediglich zu versichern, daß er zur Vorausanmeldung zugelassen ist. Er muß der
Ausfuhrzollstelle
jedoch spätestens am letzten
Arbeitstag
vor Beginn eines
Kalenderjahr
es
anzeige
n, wenn er in diesem
Zeitraum
Waren
aufgrund einer
Zulassung
zur Vorausmeldung versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst im Laufe dieses
Zeitraum
es, so muß er eine entsprechende
Anzeige
spätestens am letzten
Arbeitstag
vor dem ersten
Verpacken
oder Verladen erstatten.
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