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Vorbehalt der Nachprüfung

Steuerbescheide können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen werden. Dadurch ist eine unbegrenzte Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung möglich. Der Vorbehalt ist zulässig, solange der Fall nicht abschließend (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) geprüft wurde. Die Wirkung des Vorbehalts der Nachprüfung endet spätestens, wenn die Festsetzungsfrist (Verjährungsfrist) abläuft oder wenn sich im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Änderungen ergeben.

 

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