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Vorgründungsgesellschaft

Der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geht oft ein Vorvertrag voraus, in dem die späteren Gründer gegenseitig die Verpflichtung übernehmen, die Gesellschaft zu errichten. Vorgründungsgesellschaft nennt man eine Gesellschaft in der Zeit vom Beschluss der Gründer, eine Gesellschaft zu errichten, bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags bzw. bis zur Feststellung der Satzung. Die Vorgründungsgesellschaft tritt in der Regel im Außenverhältnis nicht in Erscheinung, da sie nur interne Aufgaben zu erfüllen hat. Der Vorvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit derselben Form wie der endgültige Gesellschaftsvertrag.

 

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