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Vorschusszinsen
Zins
, den eine
Bank
bei vorzeitiger
Rückzahlung
von
Spareinlagen
oder anderer Festeinlagen vom
Kunden
erhebt. Seit 1993 besteht nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil keine Pflicht mehr,
Vorschusszins
en zu berechnen, so dass der Sparer auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
seines
Sparvertrag
es achten muss. Häufig verzichten
Banken
auf deren
Berechnung
, wenn die
Rückzahlung
der ungekündigten
Spareinlage
im Fall einer
wirtschaftlich
en Notlage des Sparers erfolgt. Andernfalls berechnet sich der
Vorschusszins
regelmäßig aus einem Viertel der Zinssatzdifferenz, wenn das
Geld
nicht als
Spareinlage
, sondern als
Sichtguthaben
eingelegt worden wäre.
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