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Vorsichtsprinzip

bezieht sich auf die allgemeinen Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung und fordert die vorsichtige Bewertung aller Chancen und Risiken, die mit der kaufmännischen Geschäftstätigkeit verbunden sind.
Insbesondere im Zusammenhang mit den Grundsätzen, die bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden Anwendung finden, soll dem Vorsichtsprinzip Rechnung getragen werden. Es ist kodifiziert in § 252 Abs. 4 Nr. 1 HGB und fordert eine vorsichtige Bewertung und Berücksichtigung namentlich aller vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußtag entstanden sind, selbst wenn diese zwischen dem Abschlußtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußtag realisiert sind.
Das Vorsichtsprinzip findet seinen inhaltlichen Niederschlag im Realisationsprinzip (für Vermögens-gegenstände), Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip (für Verbindlichkeiten).


Bewertungsgrundsatz
im Rechnungswesen. Betrifft die Einhaltung des Imparitätsprinzips (Antizipation künftiger Risiken und Verluste in einem niedrigeren Wertansatz) und des Realisationsprinzips. Er verlangt, dass die Vermögens-und Schuldenlage im Unternehmen aus Gründen des Gläubigerschutzes eher pessimistisch ausgewiesen wird. Daher gilt das Niederstwertprinzip für Aktiva bzw. das Höchstwertprinzip für Passiva, d.h., Aktiva sind grundsätzlich mit dem niedrigsten von mehreren möglichen Wertansätzen auszuweisen, Passiva grundsätzlich mit dem höchsten von mehreren möglichen.

Das Vorsichtsprinzip im engeren Sinne ist mit dem Grundsatz kaufmännischer Vorsicht identisch. Das Vorsichtsprinzip im weiteren Sinne umfaßt die vorsichtige Beurteilung zukünftiger Zahlungen. Danach dürfen beispielsweise in der Investitionsrechnung oder in der Finanzplanung die erwarteten Einzahlungen nicht zu hoch und die erwarteten Auszahlungen nicht zu niedrig angesetzt werden. Das Vorsichtsprinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifiziert. Es wird inhaltlich als Imparitätsprinzip und als Realisationsprinzip präzisiert.

Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung (Goß)

 

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