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Vorsorgeaufwendung

Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs.1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Das sind Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall und Haftpflichtversicherungen, Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit, Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (unter bestimmten Voraussetzungen) und Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung. Für alle Vorsorgeaufwendungen gibt es einen Vorweghöchstbetrag von 3.068 € bzw. 6.136 € bei Zusammenveranlagung, der allerdings um 16 % der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit gekürzt wird, einen Grundhöchstbetrag von 1.334 bzw. 2.668 € und einen sog. hälftigen Grundhöchstbetrag von 667 bzw. 1.334 €. Bei Arbeitnehmern mit Jahresgehältern von 19.175 bzw. 38.35o € und mehr können daher in der Regel nur maximal 1.334 + 667 = 2.001 bzw. 4.002 € Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

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