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Vorsorgeaufwendung
Sonderausgaben
im Sinne von § 10
Abs
.1 Nr. 2
Einkommensteuergesetz
. Das sind
Beiträge
zu Kranken-,
Pflege
-, Unfall und
Haftpflichtversicherung
en,
Beiträge
zu
gesetzlich
en
Rentenversicherung
en und an die
Bundesanstalt für Arbeit
,
Beiträge
zu
Versicherung
en auf den Erlebens- oder Todesfall (unter bestimmten Voraussetzungen) und
Beiträge
zur freiwilligen
Pflegeversicherung
. Für alle Vorsorgeaufwendungen gibt es einen Vorweghöchstbetrag von 3.068 € bzw. 6.136 € bei
Zusammenveranlagung
, der allerdings um 16 % der
Einnahmen
aus nicht selbstständiger
Arbeit
gekürzt wird, einen Grundhöchstbetrag von 1.334 bzw. 2.668 € und einen sog. hälftigen Grundhöchstbetrag von 667 bzw. 1.334 €. Bei
Arbeitnehmer
n mit Jahresgehältern von 19.175 bzw. 38.35o € und mehr können daher in der Regel nur maximal 1.334 + 667 = 2.001 bzw. 4.002 € Vorsorgeaufwendungen als
Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
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