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Vorstand

Siehe auch: Aktiengesellschaft

Der Vorstand hat als Organ der Aktiengesellschaft (AG) die Geschäftsführung und Vertretung wahrzunehmen. Er hat damit die Aufgabe der Unternehmungsführung. Dabei wird er vom Aufsichtsrat beraten und überwacht, der ihn auch beruft und abberuft. Der Vorstand besteht i.d.R. aus mehreren Personen. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Das Vorstandsmitglied wird für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig.

(engl. board, executive directors) Der Vorstand ist das gesetzlich vorgeschriebene geschäftsführungs und vertretungsbefugte Organ einer Aktiengesellschaft (AG), eines Vereins oder einer Genossenschaft. Der Vorstand der AG wird vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren bestellt. Seine Mitglieder können auch Nicht ktionäre sein. Setzt sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammen, so steht diesen die + Geschäftsführung gemeinschaftlich zu. Weisungen von Hauptversammlung und Aufsichtsrat binden den Vorstand nicht; er muss den Aufsichtsrat
jedoch über die Situation der Gesellschaft und über Geschäfte von erheblicher Bedeutung informieren. Für Genossenschaften und Vereine gilt im Wesentlichen das Gleiche. Allerdings müssen die Mitglieder des Vorstands hier Genossen bzw. Vereinsmitglieder sein.

ist das bei jedem Verein zwingend erforderliche Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan (Geschäftsführung, Vertretung). Er kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt. Bei Vorständen, die aus mehreren Personen bestehen, wird meist ein Vorstandsvorsitzender (mitunter auch als Vorstandssprecher bezeichnet) ernannt. Der Vorstand muß nicht aus Aktionären bestehen.

Vorstand ist das notwendige Geschäftsführungsorgan zahlreicher privater oder öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder Körperschaften. Hierzu zählen sowohl Vereine (auch nichtrechtsfähige) als auch Aktiengesellschaften und Stiftungen.
Bei der AG bestellt gem. § 84 AktG 1965 der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens 5 Jahre. Die Wieder Bestellung ist möglich. Der V. besteht aus einer oder mehreren natürlichen, unbeschränkt rechtsfähigen Personen, die unter eigener Verantwortung die Gesellschaft selbständig leiten (§ 76 AktG 1965) und sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 78 AktG 1965). Wann und wie ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes V. mitglied zu bestellen ist, regelt sich nach den Mitbestimmungsgesetzen. Über den Gang der Geschäfte hat der V. dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, zu berichten. Die Berichtspflicht erstreckt sich weiter auf die beabsichtigte Geschäftspolitik (einmal jährlich), die Rentabilität und Geschäfte von erheblicher Bedeutung (§90 AktG 1965). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung der Vertrauensentzug durch die „auptversammlung widerrufen (§ 84 bs. 2 AktG 1965). Der V. hat bei mer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei Verletzung seiner Pflichten ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 AktG 1965).

 

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