Vorstand

das geschäftsführende Organ (z.B. eines Vereins, einer Aktiengesellschaft).

Verein, Aktiengesellschaft.

ist das geschäftsführende Organ einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person (z. B. bei Verein, Aktiengesellschaft). Lit.: Roth, M., Unternehmerisches Ermessen und Haftung des Vorstands, 2001; Haas, H./Ohlendorf, B., Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, 2004; Vorstand der AG, hg. v. Lücke, O., 2004; Körner, M., Die Angemessenheit von Vorstandsbezügen in § 87 AktG, NJW 2004, 2697; Körner, M, In- fomatec und die Haftung von Vorstandsmitgliedern, NJW 2004, 3386; Semler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, 2005; Handbuch des Vorstandsrecht, hg. v. Fleischer, //., 2006.

Geschäftsführungsbefugtes und vertretungsberechtigtes Organ einer Aktiengesellschaft, eines Vereins oder einer Genossenschaft.
In einer Aktiengesellschaft obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Der Vorstand handelt eigenverantwortlich und ist
nicht weisungsgebunden. Die Geschäftsführung fällt vollständig und ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Vorstands. Geschäftsführungsaufgaben sind ausdrücklich aus den Zuständigkeitsbereichen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung ausgenommen (§ 111 Abs. 4 S. 1 und § 119 Abs. 2 AktG). Bei einem mehrgliedrigen Vorstand besteht Gesamtgeschäftsführung (§ 77 AktG) und Gesamtvertretung (§ 78 AktG), soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre durch den Aufsichtsrat bestellt. Rechtlich ist strikt zu unterscheiden zwischen dem Anstellungsvertrag (regelmäßig ein Dienstvertrag) und der organschaftlichen Bestellung der Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder unterliegen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG). Bei Pflichtverletzungen haften sie der Gesellschaft gem. § 93 Abs. 2 AktG. Es ist aber abzugrenzen zwischen den Verletzungen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und bloßen Fehlschlägen und Irrtümern, die keine Haftung begründen. Im Hinblick darauf wird dem Vorstand ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt. Eine Schadensersatzpflicht besteht dann, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten Handelns deutlich überschritten sind und unverantwortliche Risiken eingegangen werden (BGHZ 135, 244, 253).

ist das geschäftsführende Organ zahlreicher privat- oder öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder Körperschaften; vgl. insbes. Aktiengesellschaft (3), Genossenschaft (3), Verein (1 b), Deutsche Bahn AG, Sozialversicherungsträger u. a. m.




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