Werden die Vorzüge zusätzlich zu den üblichen Rechten gewährt, handelt es sich um absolute Vorzugsaktien. Bei relativen Vorzugsaktien sind mit der Gewährung von Vorzügen Einschränkungen bei anderen Rechten verbunden.
(1) Stimmrechtsvorzugsaktien sichern ihren Inhabern den Vorzug eines Mehrstimmrechtes gegenüber den anderen Aktionären zu. Da gem. § 12 ( 2) AktG in Deutschland Mehrstimmrechte unzulässig sind, ist vor der Emission derartig ausgestalteter Aktien die Ausnahmegenehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (i. d. R. Landeswirtschaftsminister) einzuholen.
(2) Aktien mit Vorzugsdividende sind in folgenden Variationen denkbar:
a) Die Vorzugsaktien mit prioritätischem Dividendenanspruch (Aktie mit Vorabdividende): Die Vorzugsaktionäre erhalten vorweg einen fest vorgegebenen Dividendensatz. Anschließend werden die Stammaktionäre entsprechend bedient. Ein nicht verteilter Restgewinn wird in gleicher Quote
Gem. § 139 ( 1) AktG kann bei Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnverteilung ausgestattet sind, das Stimmrecht ausgeschlossen werden (stimmrechtslose Vorzugsaktien). Die Inhaber dieser Aktien erhalten aber gem. § 140 ( 2) AktG das volle Stimmrecht, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde und im Folgejahr der dann fällige Vorzug und der ausstehende Betrag des Vorjahres nicht vollständig gezahlt werden.