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Vorzugsaktie

(preferred stock, privileged stock, priority share) gewährt Inhabern im Vergleich zu Stammaktien Vorzüge, die in einer besonderen Form der Stimmrechtsausgestaltung, im Dividendenanspruch oder in der Bevorzugung bei der Verteilung des Liquidationsvermögens liegen können.

Werden die Vorzüge zusätzlich zu den üblichen Rechten gewährt, handelt es sich um absolute Vorzugsaktien. Bei relativen Vorzugsaktien sind mit der Gewährung von Vorzügen Einschränkungen bei anderen Rechten verbunden.
(1) Stimmrechtsvorzugsaktien sichern ihren Inhabern den Vorzug eines Mehrstimmrechtes gegenüber den anderen Aktionären zu. Da gem. § 12 ( 2) AktG in Deutschland Mehrstimmrechte unzulässig sind, ist vor der Emission derartig ausgestalteter Aktien die Ausnahmegenehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (i. d. R. Landeswirtschaftsminister) einzuholen.
(2) Aktien mit Vorzugsdividende sind in folgenden Variationen denkbar:
a) Die Vorzugsaktien mit prioritätischem Dividendenanspruch (Aktie mit Vorabdividende): Die Vorzugsaktionäre erhalten vorweg einen fest vorgegebenen Dividendensatz. Anschließend werden die Stammaktionäre entsprechend bedient. Ein nicht verteilter Restgewinn wird in gleicher Quote
auf alle Aktionäre verteilt.
b) Limitierte Vorzugsaktien sichern den Inhabern eine Vorzugsdividende bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Über diesen Betrag hinaus wird der gesamte restliche Gewinn an die übrigen Aktionäre verteilt.
c) Vorzugsaktien mit Überdividende garantieren einen im voraus festgelegten Dividendenvorteil gegenüber den Stammaktionären.
d) Kumulative Vorzugsaktien garantieren ihren Inhabern ebenfalls einen Vorzug in der Gewinnverteilung. Gleichzeitig garantieren sie auch einen Dividendenanspruch in Verlustjahren. Im Anschluß an Verlustperioden sind in nachfolgenden Gewinnperioden diese Dividendenansprüche auszugleichen.

Gem. § 139 ( 1) AktG kann bei Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnverteilung ausgestattet sind, das Stimmrecht ausgeschlossen werden (stimmrechtslose Vorzugsaktien). Die Inhaber dieser Aktien erhalten aber gem. § 140 ( 2) AktG das volle Stimmrecht, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde und im Folgejahr der dann fällige Vorzug und der ausstehende Betrag des Vorjahres nicht vollständig gezahlt werden.

 

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