gemäß § 11 AktG 1965 mit besonderen Vorrechten gegenüber den Stammaktien ausgestattete Aktien. Vorrechte hinsichtlich der Gewinnverteilung können darin bestehen, daß die V. vorweg eine Dividende in bestimmter Höhe erhalten, oder, nachdem auf alle Aktien eine gleiche Dividende verteilt ist, den Vorzugsaktien von dem verbleibenden Gewinn ein bestimmter Teil zufällt. Vorzugsaktien können auch mit einem Recht auf Nachzahlung der Dividende ausgestattet sein. Eine Bevorzu gung im Hinblick auf das Stimmrecht (Mehrstimmrechtsaktien) ist verboten (§ 12 AktG). Um das Bezugs recht der Vorzugsaktionäre bei der Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien ganz oder teilweise auszuschließen, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Versammlung der Vorzugsaktionäre (§141 AktG).