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Z
Wareneingangsbuch
Nach § 143
AO
müssen
gewerblich
e
Unternehmer
den
Wareneingang
aufzeichnen. Damit soll es der
Finanzbehörde
ermöglicht werden, die
Umsätze
und das
Unternehmensergebnis
zu überprüfen. Im Wareneingangsbuch sind alle
Waren
einschließlich der
Rohstoffe
, unfertigen
Erzeugnisse
,
Hilfsstoffe
und
Betriebsstoffe
zu verzeichnen, die zur
gewerblich
en
Weiterveräußerung
oder zum
Verbrauch
entgeltlich
oder unentgeltlich erworben werden. Die Aufzeichnungen müssen nach § 143 Abs. 3
AO
den Tag des
Wareneingang
s oder das Datum der
Rechnung
, den
Name
n oder die
Firma
und die Anschrift des
Lieferer
s, die
handelsüblich
e Bezeichnung der
Ware
, den
Preis
und einen Hinweis auf den
Beleg
enthalten. Gemäß § 147 Abs. 3
AO
müssen die Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch zehn Jahre und die dazugehörigen
Belege
sechs Jahre aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfristender
Bücher
).
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