| |
|
|
Werberecht
Das Werberecht wird dem Wettbewerbsrecht zugeordnet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben sind wettbewerbsrechtliche Sondervorschriften zu beachten, z.B. die Preisangabenverordnung, die Zugabeverordnung und das Heilmittelwerbegesetz. Spezielle Werbeverbote gelten z.B. für Tabak in Rundfunk und Fernsehen. Einschränkungen bestehen auch für Angehörige freier Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) nach den einschlägigen Regeln der berufsständischen Kammern. Das Verbot irreführender Werbung stellt einen Sondertatbestand des unlauteren Wettbewerbs dar. Die Irreführung im geschäftlichen Verkehr umfasst u.a. die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots. Wettbewerbswidrig ist insbesondere die Irreführung über den Preis durch Lockvogelangebote, Mondpreise, nicht ausreichend gekennzeichnete Sonderangebote, Preisschaukelei und die Irreführung über die Menge des Vorrat s. Weitere wettbewerbswidrige Werbe- und Vertriebsmethoden: Verbot der öffentlichen Ankündigung eines Konkurswarenverkaufs, Verbot der Hersteller- und Großhändlerwerbung, des Kaufscheinhandels und progressiver Kundenwerbung. Das zulässige Sonderangebot ist von der unzulässigen Sonderveranstaltung abzugrenzen. Sonderangebote sind Angebote einzelner Waren, nach Güte und Preis gekennzeichnet und ohne zeitliche Begrenzung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb. Sofern dagegen der Eindruck erweckt wird, dass die Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs erfolgt und besondere Kaufvorteile gewährt werden, liegt eine Sonderveranstaltung vor. Zulässige Sonderveranstaltungen sind Saisonschlussverkäufe in festgelegten Zeiten, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe. Die Anzeigepflicht bei der zuständigen Kammer ist zu beachten. Das Zugabeverbot umfasst Angebote, Ankündigungen und Gewährung von Nebenleistungen. Die Koppelung von Haupt- und Nebenleistung (Akzessorietät) ist das charakteristische Merkmal der Zugabe. Daher sind Werbegeschenke, Warenproben, Werbe- und Verkaufshilfen, Abgabe von Werbeträgern und Werbeprämien regelmäßig keine Zugaben. Koppelungsgeschäfte sind zulässig, wenn die Einzelpreise genannt werden. Auch handelsübliche Nebenleistungen werden vom Zugabeverbot ausgenommen. Diese Regeln des Werberechts sind auch bei Angeboten im elektronischen Handel zu beachten (Internet-Recht).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|