Nach Definition in § 9 Abs. 1 EStG sind W. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Vgl. dort die nicht abschließende Aufzählung. Voraussetzung für Abzug der W. ist nicht, daß diese notwendig oder objektiv zweckmäßig sind, es genügt die subjektive Vorstellung des Steuerpflichtigen über Zweckmäßigkeit und der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung. Allerdings Abgrenzung zu Kosten der privaten Lebensführung, zu Kosten der Ausbildung und zu Aufwendungen auf den Erwerb einer Einkunftsquelle. Falls keine höheren W. nachgewiesen werden, können Pauschbeträge nach § 9 a für bestimmte Einkunftsarten gezogen werden. Einzelne W. sind durch Gesetz (z. B. Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4) oder durch Verwaltungsrichtlinien (z. B. Mehrverpflegungs-aufwand und Übernachtungskosten bei Dienstreisen) mit Höchstbeträgen pauschaliert und auch im Gesamtbetrag begrenzt (beim Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus, §21 aEStG). Durch Entwicklung der Rechtsprechung ist der Werbungskostenbegriff dem Betriebsausgabenbegriff zunehmend angenähert worden.