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Werkverkehr

S. Güterkraftverkehr

1. Im verkehrsrechtlichen Sinne (Güterkraftverkehrsgesetz der BR Deutschland) ist der W. die von Industrie-, Handels und anderen Nicht-Verkehrsunternehmungen ausschließlich für eigene Zwecke, mit eigenen Mitarbeitern und Kraftfahrzeugen durchgeführte Beförderung eigener Güter. Die in tkm gemessene Verkehrsleistung dieses Verkehrs beträgt in der BR Deutschland ein Sechstel des binnenländischen Güterverkehrs und r und ein Drittel des binnenländischen Straßengüterverkehrs. Unternehmungen mit W. haben besondere Aufzeichnungs und Meldepflichten, um vor allem die Deutsche Bundesbahn vor der Konkurrenz durch den Werkfernverkehr(Verkehrsart) zu schützen. 2. Im verkehrswirtschaftlichenSprachgebrauch bezeichnet W. häufigjeden Eigenverkehr der Nicht-Verkehrsunternehmungen, unabhängigvon den dabei eingesetzten Fahrzeugen.

 

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