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Wertberichtigung auf Forderungen
Man
unterscheidet einwandfreie
Forderungen
,
zweifelhafte Forderungen
und
uneinbringliche Forderungen
.
Forderungen
des
Umlaufvermögen
s sind grundsätzlich mit ihren
Nennwert
zu
bilanzieren
, außer es handelt sich um
zweifelhafte Forderungen
. Sofern aber
Zahlungsverzug
des
Schuldner
s oder
Vergleich
bzw.
Konkurs
vorliegt, sind dafür
Wertberichtigungen
vorzunehmen. Bei
Einzelwertberichtigung
en wird jede einzelne
Forderung
, bei der Risiken erkennbar sind, neu bewertet.
Uneinbringliche Forderungen
werden komplett abgeschrieben. Bei der
Pauschalwertberichtigung
wird ein bestimmter
Prozentsatz
vom
Nennbetrag
der jeweiligen
Forderungen
abgeschrieben. Erfahrungsgemäß ist ein bestimmter
Prozentsatz
der
Forderungen
immer mehr oder minder zweifelhaft und daher zu wertberichtigen. Obgleich sie auf der
Passivseite der Bilanz
stehen, gehören
Wertberichtigungen
dennoch nicht zum
Fremdkapital
.
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