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Herzklappenfehler

 

Wertberichtigungen

Siehe Wertberichtigung.

Bilanzielle Korrekturposten, die durch indirekte Abschreibungen entstehen.
W. dürfen nur zu folgenden Posten vorgenommen werden (§ 152 Abs. 6 AktG 1965): zu Sachanlagen, zu Beteiligungen, zu Wertpapieren des Anlagevermögens sowie als Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos zu Forderungen. Die auf die einzelnen Posten entfallenden W. sind in einer dem Anlagenspiegel entsprechenden Gliederung gesondert auf der Passivseite der Bilanz (Gliederung der Bilanz) auszuweisen, die Pauschalwertberichtigung ist gesondert als »Pauschalwertberichtigung zu Forderungen« auszuweisen.

 

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