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Herzklappenfehler
Wertberichtigungen
Siehe
Wertberichtigung
.
Bilanziell
e Korrekturposten, die durch
indirekte Abschreibung
en entstehen.
W. dürfen nur zu folgenden
Posten
vorgenommen werden (§ 152
Abs
. 6
AktG
1965): zu
Sachanlagen
, zu
Beteiligungen
, zu
Wertpapiere
n des
Anlagevermögens
sowie als
Pauschalwertberichtigung
wegen des allgemeinen
Kreditrisikos
zu
Forderungen
. Die auf die einzelnen
Posten
entfallenden W. sind in einer dem
Anlagenspiegel
entsprechenden
Gliederung
gesondert auf der
Passivseite der Bilanz
(
Gliederung der Bilanz
) auszuweisen, die
Pauschalwertberichtigung
ist gesondert als »
Pauschalwertberichtigung
zu
Forderungen
« auszuweisen.
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