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Wertpapiere

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, mit der ein privates Vermögensrecht verbrieft ist. Voraussetzung für die Ausübung des Vermögensrechts ist der Besitz an der Urkunde.

sind Urkunden, die Forderungen, Mitgliedschaftsrechte (Verein) oder Sachenrechte verbriefen. Die Ausübung der Rechte, die im Wertpapier verbrieft sind, ist durch den Besitz der Urkunde gegeben. Wertpapiere, die Effekten sind, werden an der Börse gehandelt (Arten siehe unten). Nicht amtlich notierte oder außerhalb des Freiverkehrs gehandelte Wertpapiere sowie solche von Gesellschaften mit Sitz in bestimmten ausländischen Staaten werden »Exoten« genannt. Wertpapiere lassen sich hauptsächlich unterscheiden: 1. nach wirtschaftlicher Bedeutung; danach gibt es Warenwertpapiere und Geldpapiere, die auch als Effekten bezeichnet werden. Sie dienen der längerfristigen Kapitalanlage, hierzu gehören Aktien, Kuxe, • Schuldverschreibungen, Anleihen und Schatzanweisungen
. 2. nach dem Berechtigten aus dem Papier; danach gibt es Inhaberpapiere, Namenspapiere und Orderpapiere (Order). 3. nach dem verbrieften Inhalt; danach ergeben sich schuldrechtliche Wertpapiere (regeln sich nach Schuldrecht, Wechsel, Scheck, Schuldverschreibung), sachenrechtliche Weltpapiere (regeln sich nach Sachenrecht, Briefhypothek, Briefgrundschuld), Mitgliedschaftspapiere (verbriefen die Mitgliedschaft in einem Verein, Aktie, Kuxe) und Mischformen (Warenwertpapiere, Wandelschuldverschreibung; siehe Schuldverschreibung und Genußscheine).

Ein Wertpapier ist eine Urkunde die ein bestimmtes Recht verbrieft. Dieses Recht kann nur ausüben, wer im Besitz der Urkunde ist. Verbriefte Vermögensrechte können beispielsweise Geldforderungen sein, Mitgliedschaftsrechte oder Anteilsrechte. Sind Geldforderungen verbrieft, handelt es sich um sogenannte schuldrechtliche Wertpapiere, zu denen zum Beispiel die Anleihe zählt, der Scheck, der Sparbrief oder der Wechsel. Bei den sachenrechtlichen Wertpapieren werden Sachenrechte verbrieft, wie sie sich aus dem Dritten Buch Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 844 bis 1296 BGB) ergeben. Hierbei geht es um den Besitz und das Recht an Sachen, z. B. an Grundstücken. Ein sachenrechtliches Wertpapier ist also ein Hypothekenbrief oder ein Grundschuldbrief (Hypothek, Grundschuld). Ein Wertpapier, das eine Mitgliedschaft verbrieft, ist die Aktie.

Ein Wertpapier kann ganz allgemein ein Recht eines beliebigen Inhabers verbriefen, es kann aber auch auf den Namen des Inhabers ausgestellt sein. Erstere nennt man Inhaberpapiere, letztere Namenspapiere. Eine Sonderform sind die Namenspapiere mit Inhaberklausel. Ein Namenspapier mit Inhaberklausel ist beispielsweise das Sparbuch. Eine solche Urkunde trägt zwar den Namen des Gläubigers, wird aber »mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.« Daher »wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.« (§ 808 Abs. 1 BGB). Die Leistung kann an den Inhaber also erbracht werden, muß aber nicht. Der namentlich bekannte Gläubiger hingegen hat ein Recht auf die Leistung (hierzu Spareinlagen). Es ist klar, daß das Veräußern von Wertpapieren, die Namenspapiere sind, schwieriger als das Verkaufen und Weiterverkaufen von Inhaberpapieren ist. Für den Handel mit Wertpapieren sind daher vor allem Inhaberpapiere geeignet. Diese Wertpapiere gehören dem, der sie gerade in Händen hält, und können daher leicht ausgetauscht werden. Diese Art von Wertpapieren bezeichnet man als vertretbar oder fungibel (Fungibilität). Können diese tungiblen Wertpapiere obendrein auch noch an der Börse gehandelt werden, nennt man sie Effekten. Das ist der Grund, warum die Wertpapierhandelsbörse auch Effektenbörse genannt wird.

Der Erwerber eines Wertpapiers erwartet vom Kauf natürlich einen Ertrag. Bei Mitgliedschaftspapieren, also Aktien, wird dem Inhaber ein Gewinnanteil ausbezahlt, der keinen konstanten Betrag hat (Dividende). Andere Wertpapiere, z. B. Anleihen, sind verzinsliche Wertpapiere, ihr Inhaber erzielt also einen Zinsertrag, der in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelt ist. Bei verzinslichen Wertpapieren gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Papieren, wobei die Hauptunterscheidung darin besteht, ob ein Festzins vereinbart wurde oder der Zins variabel gehalten wird (z. B. Floating Rate Notes). Wertpapiere, für die regelmäßig ein fester Zinsertrag gesichert ist, nennt man festverzinsliche Wertpapiere.

Unter einem Wertpapier versteht man eine Urkund e, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, daß zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkund e notwendig ist (Brox, Handelsrecht und Wertpapierrecht, München 1978). Keine Wertpapiere sind BeweisUrkund en und einfache Legitimationspapiere. Nach dem wirtschaftlichen Zweck, der mit den einzelnen W. verbund en ist, lassen sich unterscheiden Warenwertpapiere (Konnossement, Ladeschein, Lagerschein), Kapitalwertpapiere (Effekten, Hypothekenbrief) und Geldwertpapiere (Scheck, Wechsel, Banknoten). Nach der Art, in der Wertpapiere übertragen werden, lassen sich Inhaber-, Order und Rektapapiere unterscheiden. Rektapapiere (Hypothekenbriefe, vinkulierte Namensaktien) werden neuerdings vielfach nicht mehr zu den W. gerechnet.

 

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