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Wettbewerbsabrede
Vereinbarung
eines
Arbeitnehmer
s mit seinem ehemaligen
Arbeitgeber
nach Ausscheidung aus dem
Arbeitsverhältnis
, nicht als
Konkurrent
in der gleichen
Branche
aufzutreten.
Rechtlich
e
Grundlage
einer derartigen Abrede sind §§74 ff.
HGB
. Die
Vereinbarung
ist nur gültig, wenn für die Einhaltung des
Wettbewerbsverbot
es eine angemessene
Entschädigung
(
Abfindung
) gezahlt wird. Das Verbot gilt auch für
Mitarbeiter
vor deren Ausscheiden. Zur Durchsetzung der
Vereinbarung
werden häufig
Konventionalstrafe
n vereinbart.
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