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Wettbewerbsabrede

Vereinbarung eines Arbeitnehmers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach Ausscheidung aus dem Arbeitsverhältnis, nicht als Konkurrent in der gleichen Branche aufzutreten. Rechtliche Grundlage einer derartigen Abrede sind §§74 ff. HGB. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes eine angemessene Entschädigung ( Abfindung ) gezahlt wird. Das Verbot gilt auch für Mitarbeiter vor deren Ausscheiden. Zur Durchsetzung der Vereinbarung werden häufig Konventionalstrafen vereinbart.

 

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