Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Widerspruch

ist ein - Rechtsbehelf. Er bedeutet im Privatrecht, daß die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung gefordert wird. Nach Erhebung des Widerspruchs wird die betreffende Entscheidung in der selben Instanz überprüft. Widerspruch ist z.B. möglich im gerichtlichen Mahnverfahren gegen einen ergangenen Mahnbescheid, gegen eine - Zwangsvollstreckung, wenn eine anderweitige Sicherung vorliegt usw. Im - öffentlichen Recht führt der Widerspruch zu einer Nachprüfung eines Verwaltungsakts (z.B. Baugenehmigung, Steuerbescheid) und ist Voraussetzung für eine Anfechtungsklage.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Widerrufliches Akkreditiv
Widerspruchsrecht im Fernabsatz

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Anlagenlochkarte Kursberichtigung Führungsentscheidung
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum